Satzung 2019
Satzung Chorverband Bruchsal e.V. ____ Stand 08.03.2019
1. Name, Sitz und Zweck
§ 1 Bestand Chorverband Bruchsal
Der Chorverband Bruchsal e. V. ist eine Vereinigung von Chören (Männer- Frauen- gemischten- Kinder- und Jugendchören) mit all ihren Mitgliedern im Gebiet des früheren Landkreises Bruchsal (jetzt Teil des Landkreises Karlsruhe)
Der Chorverband Bruchsal ist in drei Gruppen (Nord, Süd und West) aufgeteilt. Die Zuteilung der Chöre erfolgte / erfolgt durch das Präsidium nach den geographischen Gegebenheiten.
Den Gruppen sind Vereine / Chöre aus den nachstehend genannten Städten und Gemeinden zugeordnet:
Gruppe Nord: Kronau. Östringen mit Odenheim. Bad Schönborn mit Bad Langenbrücken und Bad Mingolsheim. Ubstadt - Weiher mit Stettfeld und Zeutern.
Gruppe Süd: Bruchsal mit Büchenau, Heidelsheim, Helmsheim, Obergrombach und Untergrombach. Forst. Karlsdorf - Neuthard.
Gruppe West: Hambrücken. Neudorf aus der Gemeinde Graben-Neudorf. Oberhausen - Rheinhausen, Philippsburg mit Huttenheim und Rheinsheim. Waghäusel mit Kirrlach und Wiesental.
§ 2 Name & Sitz
Der Chorverband Bruchsal hat seinen Sitz in Bruchsal und ist in das Vereinsregister unter dem Namen
Chorverband Bruchsal e.V.
eingetragen. Er ist Mitglied des „Badischen Chorverbands“ im „Deutschen Chorverband“.
§ 3 Zweck
Der Chorverband bezweckt die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Chorgesanges im Rahmen der Kulturprogramme des Deutschen Chorverbands. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Chorverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglieder des Chorverbands sind die ihm angehörigen Chorvereinigungen. Über den Aufnahmeantrag einer Chorvereinigung, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet das Präsidium. Wird der Aufnahme-antrag abgelehnt, so kann die Chorvereinigung binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung hierüber die Entscheidung der Hauptversammlung anrufen, die bei ihrer nächsten Tagung endgültig entscheidet.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung des Chorverbandes nach § 9 dieser Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag an den Chorverband zu zahlen. Alle weiteren Rechte und Pflichten der Mitglieder werden von der Hauptversammlung beschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt ist nur auf Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er ist mit einer Frist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium anzuzeigen. Vom Eingang der Austrittserklärung an ruhen die Rechte des Mitgliedes. Ein Mitglied, das seine Verpflichtungen gegenüber dem Chorverband grob verletzt oder die Interessen oder das Ansehen des Chorverbandes schädigt, kann aus dem Chorverband ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellung-nahme zu den Vorwürfen zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen einen solchen Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Die Haupt-versammlung entscheidet über die Berufung in ihrer nächsten Tagung endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
3. Organe
Die Organe des Chorverbandes sind:
1. Die Hauptversammlung §§ 8-10
§ 8 Einberufung der Hauptversammlung (JHV)
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich im 1. Quartal eines Kalenderjahres vom Präsidium schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim geschäftsführenden Präsidium beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Hauptversammlung bekanntzumachen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann das Präsidium einberufen, wenn sie dies für erforderlich hält. Sie ist vom Präsidium einzuberufen, wenn:
a.) ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragt;
§ 9 Ablauf der Hauptversammlung (JHV)
In der Hauptversammlung haben die Mitglieder entsprechend der Zahl ihrer ausübenden Sängerinnen und Sänger Sitz und Stimme. Hierbei entfällt auf je bis zu zwanzig Sängerinnen und Sänger einer Mitgliedsvereinigung eine Stimme.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Wahlen sind im Falle der Stimmengleichheit unverzüglich zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung (JHV)
Die Hauptversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a.) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums Über jeden Gegenstand, der bei der Einberufung in der Tagesordnung angegeben ist, kann in der Hauptversammlung Beschluss gefasst werden. Die Hauptversammlung kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss auch die Beratung und Beschlussfassung über andere Gegenstände zulassen.
§ 11 Präsidium
Das Präsidium besteht aus: 2. dem Stellvertreter (Vizepräsident) 9. dem EDV-Beauftragten 10. dem Caruso-Beauftragten
Die unter 1 - 5 genannten Mitglieder des Präsidiums bilden die Geschäftsführung. Es kann, je nach den Erfordernissen, ein zweiter Stellvertreter (Vizepräsident) ins Präsidium gewählt werden. Er gehört ebenfalls der Geschäftsführung an. Für die unter 3 - 9 genannten Mitglieder des Präsidiums können Stellvertreter benannt werden. Diese gehören ebenfalls dem Präsidium an.
§ 12 Wahlen
Die Mitglieder des Präsidiums, des Beirats und Musikausschusses werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt.
Die Wahlen zum Präsidium erfolgen regelmäßig in offener Abstimmung. Auf Widerspruch von einem Drittel der Abstimmungsberechtigten oder auf Antrag eines zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.
Die Wahl des Präsidenten erfolgt in einem gesonderten Wahlgang regelmäßig in geheimer Abstimmung, es sei denn, dass die Hauptversammlung mehrheitlich offene Abstimmung beschließt.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der laufenden Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Amtsperiode in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung kann das Präsidium ein Mitglied des Präsidiums oder eine Person von außerhalb mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds betrauen.
§ 13 Präsidium - Aufgaben
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Chorverbandes zuständig, für die nicht durch die Zu- ständigkeit ein anderes Organ des Chorverbandes bestimmt ist. Es kann jede Angelegenheit, über die es nicht selbst entscheiden will, der Hauptversammlung vorlegen. Das Präsidium trifft seine Entscheidungen und Beschlüsse in vom Präsidenten einberufenen Sitzungen. Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder wenigstens 10 Tage vorher zu der Sitzung unter Mitteilung der Tages- ordnung schriftlich eingeladen worden sind. Das Präsidium lädt je nach Tagesordnung den Beirat zu den Präsidiumssitzungen ein. Für Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer sowie dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der/die Vizepräsident(en). Jedes Vorstands- mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Präsident ist Vorsitzender der Hauptversammlung, des Präsidiums und des Beirats. Er leitet deren Sitzungen. Im Innenverhältnis wird der Präsident im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten - wenn zwei Vizepräsidenten gewählt sind von dem geburtsälteren Vizepräsidenten - vertreten.
§ 15 Verbands-Schatzmeister
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vermögen des Chorverbands. Er ist bevollmächtigt: erteilen. d) Spendenbescheinigungen auszustellen, wenn seitens des Finanzamtes Gemeinnützigkeit vorliegt. Diese Regelung gilt nur für das Innenverhältnis des Chorverbandes.
§ 16 Beirat
Bei Bedarf und Notwendigkeit kann auf fristgerechten Antrag von der Hauptversammlung zusätzlich ein Beirat gewählt werden, der aus maximal drei Personen besteht und im Wesentlichen die drei Regionen des Chorverbandes (Gruppen Nord, Süd und West) repräsentieren soll.
Der Beirat behandelt zusammen mit dem Präsidium alle wesentlichen, den Zweck des Chorverbandes betreffenden Fragen. Beirat und Präsidium haben insbesondere die Tagesordnung der anstehenden Hauptversammlung vorzubereiten und zu beraten.
Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Beirates und des Präsidiums ist dieses Gremium vom Präsidenten innerhalb von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
§ 17 Musikausschuss
Der Musikausschuss besteht aus dem Verbands-Chorleiter sowie bis zu vier Beisitzern (Chorleiter), die vom Verbands-Chorleiter berufen werden. Die berufenen Beisitzer müssen jedoch von der Haupt- versammlung bestätigt werden. Der Verbands-Chorleiter führt den Vorsitz im Musikausschuss, dessen Sitzungen er nach eigenem Ermessen einberuft.
Der Verbands-Chorleiter ist verpflichtet, von den Sitzungen des Musikausschusses dem Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einberufung Mitteilung zu machen. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an den Sitzungen des Musikausschuss teilzunehmen, haben jedoch darin kein Stimmrecht. Der Verbands-Chorleiter ist verpflichtet, das Präsidium von den Beschlüssen und dem sonstigen Ergebnis der Sitzung des Musikausschusses in Form eines Ergebnisprotokolls zu unterrichten.
§ 18 Aufgaben des Musikausschusses
Der Musikausschuss hat die Aufgabe, das Präsidium in musikalischen Fragen zu beraten und auf An- suchen gutachterliche Äußerungen über solche Fragen abzugeben.
4. Verschiedenes
§ 19 Datenschutz
1. Der Chorverband speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes. Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet: - Name, Vorname, Anschrift, - Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobil-Nr., E-Mail-Adresse), - bei Funktionsträgern: Funktion im Verband, Geburtsdatum, Eintritt in den Verband, - Ehrungen, - bei Chorleitungen: abgeschlossene Ausbildung. Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung der Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen werden die Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Abs. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Badischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet. Für den Bezug der Verbandszeitung des Badischen Chorverbandes sowie des Deutschen Chorverbandes werden Name, Vorname und die Anschrift an den jeweiligen Verlag weitergeleitet.
5. Die Meldungen von Verbandsmitgliedern und deren personenbezogenen Daten dürfen vom Verband zur Erfüllung seines Verbandszweckes an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Chorverband stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Bankinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten ausgeschiedener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Verbandsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentarisch aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
6. Der Chorverband informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Chorverbandes.
§ 20 Auflösung Chorverband
Die Auflösung des Chorverbandes kann nur von einer hierzu einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sein müssen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Wird die erforderliche Vertreterzahl in der zur Entscheidung über die Auflösung des Chorverbandes einberufenen Hauptversammlung nicht erreicht, so muss eine neue Hauptversammlung schriftlich binnen einer Frist von vier Wochen hierzu einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer- begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Hierüber hat die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu entscheiden.
§ 21 Ehrenmitgliedschaft
Das Präsidium kann Personen, die sich um den Chorverband oder um das Chorwesen im Allge- meinen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung wird bei der Hauptversammlung bekanntgegeben und muss nicht bestätigt werden.
Maßgebend für Ehrungen ist die jeweils gültige Fassung der „Ehrungsrichtlinien des Chorverbandes Bruchsal“
§ 22 Beschluss
Diese Satzung ist am 08.03.2019 von der Hauptversammlung beschlossen worden und tritt mit der Bekanntmachung im Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.
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Anmerkung zu einzelnen Paragraphen:
Alle geschlechtsneutralen Formulierungen in dieser Satzung beziehen sich auf beide Geschlechter. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
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Emil R. Zimmermann
Präsident Chorverband Bruchsal e.V.
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